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Satzung und Wahlordnung
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Veranstaltungen und Fristen
im Rahmen der PGR-Wahl am 20. März 2022
§ 19 Abs. 2 der Satzung
:
Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderates
1. Sept. 2025
Der amtierende Pfarrgemeinderat hat spätestens sechs Monate vor der Neuwahl über die Zahl der zu wählenden Mitglieder gemäß Abs. 1 zu entscheiden.
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§ 24 der Satzung
:
Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates
1. Sept. 2025
Benachbarte Pfarrgemeinderäte innerhalb eines Seelsorgebereichs können sich abweichend von §14 Abs. 1 zu einem sogenannten Gemeinsamen Pfarrgemeinderat zusammenschließen. ...
Mehr
§ 19 Abs. 4 der Satzung
:
Meldung an den Vorstand des Diözesanrates bei Nichtzustandekommen eines Beschlusses über die Anzahl der PGR-Mitglieder
1. Sept. 2025 18:21
Kommt bezüglich der Zahl der zu wählenden Mitglieder gemäß Abs. 1 kein Beschluss zustande, entscheidet der Hauptausschuss des Diözesanrates. ...
Mehr
§ 3 der Wahlordnung
:
Einsetzung eines Wahlausschusses
1. Sept. 2025 18:26
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl setzt der Pfarrgemeinderat spätestens sechs Monate vor der Neuwahl einen Wahlausschuss ein. ...
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