Der Pfarrgemeinderat berät oder beschließt in allen Fragen, die die Pfarrei betreffen.
Der Pfarrgemeinderat fördert das Apostolat der Laien und die Zusammenarbeit der verschiedenen kirchlichen Akteure.
Der Pfarrgemeinderat beschließt für seine Arbeit Schwerpunkte, die sich an den Grundvollzügen von Kirche – Liturgia, Martyria, Diakonia und Koinonia – orientieren.
Zustimmungs- und Anhörungsrecht
Eine Zustimmung des Pfarrgemeinderats ist erforderlich vor Entscheidungen über
a. die Durchführung und Gestaltung von öffentlichen Festen, öffentlichen Veranstaltungen und Prozessionen der Pfarrei,
b. die grundsätzliche Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit der Pfarrei sowie
c. alle dauerhaften und gravierenden Eingriffe in die pastoral-praktische Arbeit in der Pfarrei, sofern der Eingriff nur die eigene Pfarrei betrifft.
Der Pfarrgemeinderat ist zu hören vor Entscheidungen über
a. Neubauten, Umbauten, Nutzung oder Aufgabe von Kirchen, Pfarrhäusern und anderen kirchlichen Gebäuden und Anlagen,
b. technische und künstlerische Ausstattung der Kirchen und Pfarrheime,
c. Änderungen der Organisationsform des Seelsorgebereichs oder der Pfarrei,
d. Änderung der Grenzen des Seelsorgebereichs oder der Pfarrei,
e. Einsatz des pastoralen Personals im Pastoralraum,
f. amtliche Beauftragungen von Laien im liturgischen, katechetischen und diakonalen Dienst,
g. Neugründung oder Auflösung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen,
h. die Festlegung der Gottesdienstzeiten sowie
i. alle pastoralen Fragen ähnlicher Tragweite.
Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Ordinariat ist die Stellungnahme des Pfarrgemeinderats beizufügen.
Wenn Beschlüsse des Pfarrgemeinderats finanzielle Aufwendungen erfordern, ist die Verantwortlichkeit der zuständigen Kirchenverwaltungen zu beachten.