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Zusammensetzung

Zum Pfarrgemeinderat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

a. Die gemäß der gültigen Wahlordnung gewählten Mitglieder,

b. ein Mitglied des Pastoralteams des Seelsorgebereichs, das von diesem dazu beauftragt ist, sowie

c. weitere durch die Mitglieder nach Abs. (a) und (b) berufene Personen (vgl. §3 Abs. 4). Unter diesen soll eine Person unter 27 Jahren sein, sofern solche nicht schon durch die unmittelbare Wahl gemäß (a) Mitglieder des Pfarrgemeinderats sind.

 

Zum Pfarrgemeinderat gehören folgende beratende Mitglieder:

a. Der Leitende Pfarrer, sofern er nicht Mitglied nach Abs. 1 (b) ist,

b. der kanonische Pfarrer bzw. Pfarradministrator der entsprechenden Pfarrei, sofern er nicht Mitglied nach Abs. 1 (b) ist,

c. ein von der Kirchenverwaltung bzw. je ein aus jeder Kirchenverwaltung beauftragtes Mitglied, sofern dieses nicht schon dem Pfarrgemeinderat angehört (vgl. Art. 24 Abs. 2 KiStiftO) sowie

d. weitere vom Pfarrgemeinderat berufene Personen.

 

Zu Fachthemen sind mit dem Thema betraute Personen aus dem Kreis der pastoralen Mitarbeitenden des Seelsorgebereiches mit beratender Stimme einzuladen.

Mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates müssen unmittelbar und geheim gewählt sein.