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FAQ

Auch für die kommende Wahl stellen wir Ihnen wieder Formulare und Vordrucke zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Wahlunterlagen nicht zentral ausdrucken und verschicken. Auf diese Weise kann jede Pfarrei individuell Änderungen in den Dokumenten vornehmen und den Druck selbst bestimmen. 

Die Wahlordnung legt fest, dass Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses in der öffentlichen Bekanntmachung benannt sein müssen (vgl. in §5 Abs. 2f ). Es gibt keine klare Vorgabe, wo das Wählerverzeichnis ausgelegt werden muss. Das kann auch zentral im Verwaltungssitz sein.

  • Die Wählerlisten zur Pfarrgemeinderatswahl unterliegen den Richtlinien des Datenschutzes.
  • Lassen Sie bitte deshalb diese Listen nie offen und unbeaufsichtigt liegen, und beachten Sie, dass nur den für die Wahl zuständigen Personen Einblick und Zugriff zu diesen Listen gewährt werden darf.
  • Beachten Sie weiterhin, dass alle wahlberechtigten Personen (auch Personen mit Auskunftssperre), in der Wählerliste eingetragen sind.
  • Einsicht nehmen darf zur Prüfung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses jede wahlberechtigte Person zu den zu ihrer Person eingetragenen Daten.
  • Zu Daten von anderer im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, sind der/dem Wahlausschussvorsitzenden Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
  • Entsprechend sind bei der Prüfung die Daten anderer eingetragener Personen abzudecken oder die Daten der wahlberechtigten Person vorzulesen.
  • Bei telefonischen Anfragen wahlberechtigter Personen zur Prüfung der eingetragenen Daten ist sicherzustellen, dass es sich um die Person persönlich handelt, B. durch Abfrage des Geburtsdatums.

Wir haben diese Punkte in einem Dokument für Sie zusammengefasst, welches Sie hier herunterladen können.

Das Wählerverzeichnis wird nicht mehr zentral per Post zugesandt. Bei der vergangenen Wahl gab es viele Rückmeldungen, z. B. dass eine andere Sortierung gewünscht war, es zu früh vor der Wahl zugeschickt wurde usw.

Deshalb obliegt es für die kommende PGR-Wahl dem Wahlausschuss jeder Pfarrei selbst, wann das Wählerverzeichnis in welcher Sortierung ausgedruckt wird.

Hierfür wurde eine Auswertungsvorlage im Meldewesen Plus erstellt. Auf Anfrage lassen wir Ihnen bzw. Ihrem Pfarrbüro gerne eine Anleitung zum Erstellen der Wählerlisten zukommen.

Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl erfolgt gemäß der Wahlordnung durch:

  1. Hinweis in den Sonntagsgottesdiensten,
  2. Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern der Kirchengemeinde,
  3. Anschlag an den Kirchentüren oder an den Anschlagtafeln und
  4. Mitteilung auf der Homepage der Pfarrei.

Entsprechend gibt es keine Vorgabe, die das Austeilen von Wahlbenachrichtigungskarten festlegt. Jede Pfarrei kann selbst entscheiden, ob sie dies zusätzlich machen möchte.

Beim Wahlausschuss Ihrer Pfarrei. Wenden Sie sich hierzu an das Pfarrbüro. Die Kontaktdaten finden Sie beispielsweise auf der Homepage Ihrer Pfarrei. Allgemeine Informationen zur Pfarrgemeinderatswahl finden Sie auf der Homepage www.pfarrgemeineratswahl-bamberg.de

Für jede Pfarrei ist ein Pfarrgemeinderat einzurichten. Bereits bestehende Pfarrgemeinderäte in Filialkirchengemeinden oder Kuratien bleiben als eigene Pfarrgemeinderäte bestehen. Gibt es bisher keinen Pfarrgemeinderat in der Filialkirchengemeinde, darf keiner gewählt werden. Zu überlegen wäre im beschriebenen Fall, als Pfarrei zusammen mit den Filialgemeinden einen Pfarrgemeinderat zu wählen.

Mit der Änderung der Satzung zum 1. März 2025 gibt es keine Mindestgröße mehr. Der amtierende Pfarrgemeinderat legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder unabhängig von der Zahl der Katholikinnen und Katholiken in der Pfarrei fest. Dies können auch weniger als vier Personen sein.