§ 8 Abs. 4 der Wahlordnung:Beanstandung gegenüber dem Hauptausschuss, wenn Wahlrecht in anderer Gemeinde nicht gewährt wird
Datum:
Termin: 8.2.26
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Gegen die Nichtzulassung zur Wahl kann die beantragende Person bei einer absoluten Frist von einer Woche beim Hauptausschuss des Diözesanrates schriftlich oder per E-Mail Einspruch erheben.