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§ 8 der Wahlordnung:Beantragung des Wahlrechts in einer anderen Gemeinde

Datum:
Termin: 1.2.26

Wahlberechtigt sind auf Antrag auch außerhalb der Pfarrgemeinde wohnhafte Katholikinnen und Katholiken, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen. Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich beim Wahlausschuss derjenigen Pfarrgemeinde, in der das Wahlrecht ausgeübt werden soll, zu stellen. Der zuständige Wahlausschuss stellt fest, ob die weiteren Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach §7 erfüllt sind und entscheidet über den Antrag.

Mit einer positiven Entscheidung verliert die antragsstellende Person das Wahlrecht in der Wohnsitzpfarrei.

Der Wahlausschuss benachrichtigt die beantragende Person über die getroffene Entscheidung. Im positiven Fall benachrichtigt er zusätzlich den Wahlausschuss derjenigen Pfarrgemeinde, welcher die beantragende Person angehört. Wird dem Antrag stattgegeben, ergänzt der zuständige Wahlausschuss das Wählerverzeichnis. Der Wahlausschuss der Pfarrgemeinde, welcher die beantragende Person angehört, streicht diese aus dem entsprechenden Wählerverzeichnis aus.

Gegen die Nichtzulassung zur Wahl kann die beantragende Person bei einer absoluten Frist von einer Woche beim Hauptausschuss des Diözesanrates schriftlich oder per E-Mail Einspruch erheben.

Eine Vorlage für den Antrag finden Sie hier.