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§ 6 der Wahlordnung:Beginn der Auflegung des Wählerverzeichnisses

Datum:
Termin: 11.1.26 0:00

Für die Wahl ist das von der Meldestelle vorbereitete Wählerverzeichnis zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

Das Wählerverzeichnis muss folgende Angaben enthalten

    1. Laufende Nummer,
    2. Familienname,
    3. Vorname,
    4. Geburtsdatum,
    5. Wohnort und Anschrift,
    6. Vermerk über die Stimmabgabe und
    7. Bemerkungen.

Die Auflegung der Wählerverzeichnisse muss mindestens eine Woche lang erfolgen und spätestens sechs Wochen vor der Wahl beendet sein.

Einsicht nehmen darf zur Prüfung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses jede wahlberechtigte Person

    1. zu den zu ihrer Person eingetragenen Daten,
    2. zu Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, wenn sie Tatsachen gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses glaubhaft macht, aus denen sich insoweit eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Jede wahlberechtigte Person, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dessen Berichtigung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Wahlausschuss.

Das Wählerverzeichnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses am Tag vor der Wahl endgültig abgeschlossen. Es ist zu vermerken:

    1. Die Zahl der Wahlberechtigten,
    2. die Zahl der ausgestellten Briefwahlscheine.