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§ 10 der Wahlordnung:Behebung von Mängeln in den Wahlvorschlägen

Datum:
Termin: 4.1.26 0:00

Der Wahlausschuss hat die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen. Stellt er Mängel fest, hat er unverzüglich zur Beseitigung aufzufordern. Mängel können nur bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist behoben werden.

Mängel sind insbesondere das Fehlen der Einverständniserklärung sowie in Fällen von § 8 das Fehlen des Antrags auf Erlangung des Wahlrechts in einer anderen Pfarrgemeinde.