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§ 24 der Satzung:Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates

Datum:
Termin: 1.9.25

Benachbarte Pfarrgemeinderäte innerhalb eines Seelsorgebereichs können sich abweichend von §14 Abs. 1 zu einem sogenannten Gemeinsamen Pfarrgemeinderat zusammenschließen. Die betreffenden Pfarrgemeinderäte werden als ein Pfarrgemeinderat behandelt.