Datum:
Termin: 1.9.25
Benachbarte Pfarrgemeinderäte innerhalb eines Seelsorgebereichs können sich abweichend von §14 Abs. 1 zu einem sogenannten Gemeinsamen Pfarrgemeinderat zusammenschließen. Die betreffenden Pfarrgemeinderäte werden als ein Pfarrgemeinderat behandelt.