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§ 17 der Wahlordnung:Ermittlung des Wahlergebnisses

Datum:
Termin: 1.3.26

Das Wahlergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.

Nach Beendigung der Wahlhandlung werden die Wahlurnen geöffnet und die abgegebenen Stimmzettel gezählt (eine Auszählhilfe steht hier zum Download zur Verfügung). Die Gültigkeit der Stimmabgabe wird geprüft und die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen ermittelt.

Über die Wahlhandlung, die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Das Ergebnis soll, auch wenn es vorläufig ist, unmittelbar nach der Stimmenauszählung an die Geschäftsstelle des Diözesanrates übermittelt werden.

Die Niederschrift ist im Archiv der Pfarrei aufzubewahren.