§ 29 der Satzung:Konstituierung der Seelsorgebereichsräte
Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Konstituierungsfrist für Pfarrgemeinderäte erfolgt die Konstituierung gemäß §2 der Satzung der Laienräte.
Folgende Aufgaben sind in der konstituierenden Sitzung in der folgenden, vorgegebenen Reihenfolge durchzuführen:
a. Berufung weiterer Mitglieder nach §30 Abs. 1 (d) und Abs. 4 (d)
b. Entscheidung über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden
c. Wahl der Vorsitzenden
d. ggf. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden
e. Wahl der Delegierten in den Diözesanrat.
Zur Unterstützung für die Konstituierung haben wir eine Niederschrift inkl. Wahlprotokoll erstellt. Diese Vorlage kann, muss aber nicht verwendet werden.
Übermittlung der Kontaktdaten
Wir bitten nach der Konstituierung um eine zeitnahe Übermittlung der Kontaktdaten der beiden neugewählten Vorsitzenden und Delegierten in den Diözesanrat, damit wir die Verteiler entsprechend aktualisieren können. Sie können uns unter Angabe des Datum der Konstituierung die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Mailadresse, Telefon) in einer Mail schicken oder gerne das Dokument nutzen.