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§ 29 der Satzung:Konstituierung der Seelsorgebereichsräte

Datum:
Termin: 7.6.26

Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Konstituierungsfrist für Pfarrgemeinderäte erfolgt die Konstituierung gemäß §2.

Folgende Aufgaben sind in der konstituierenden Sitzung in der folgenden, vorgegebenen Reihenfolge durchzuführen:

a.      Berufung weiterer Mitglieder nach §30 Abs. 1 (d) und Abs. 4 (d)

b.      Entscheidung über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden

c.       Wahl der Vorsitzenden

d.      ggf. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden

e.      Wahl der Delegierten in den Diözesanrat.