Datum:
Termin: 7.6.26
Spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Konstituierungsfrist für Pfarrgemeinderäte erfolgt die Konstituierung gemäß §2.
Folgende Aufgaben sind in der konstituierenden Sitzung in der folgenden, vorgegebenen Reihenfolge durchzuführen:
a. Berufung weiterer Mitglieder nach §30 Abs. 1 (d) und Abs. 4 (d)
b. Entscheidung über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden
c. Wahl der Vorsitzenden
d. ggf. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden
e. Wahl der Delegierten in den Diözesanrat.