§ 40 der Satzung:Konstituierung des Diözesanrats
Der Diözesanrat konstituiert sich bei der turnusgemäßen Vollversammlung, die den fristgemäßen Konstituierungen der Seelsorgebereichsräte folgt.
Folgende Aufgaben sind in der konstituierenden Sitzung in der folgenden, vorgegebenen Reihenfolge durchzuführen:
a. Berufung weiterer Mitglieder nach §41 Abs. 1 (e),
b. Wahl der Vorsitzenden,
c. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden,
d. Wahl der Delegierten in den Hauptausschuss,
e. Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses,
f. Wahl der Vertreter für den Diözesanpastoralrat,
g. Wahl einer Person, die dem Erzbischof als Mitglied des Diözesansteuerausschusses mit beratender Stimme vorgeschlagen wird,
h. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für das Landeskomitee der Katholiken in Bayern sowie
i. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken.