Datum:
Termin: 1.9.25 18:21
Kommt bezüglich der Zahl der zu wählenden Mitglieder gemäß Abs. 1 kein Beschluss zustande, entscheidet der Hauptausschuss des Diözesanrates. Der Vorstand des Pfarrgemeinderates ist verpflichtet, dem Vorstand des Diözesanrates mit Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist das Nichtzustandekommen des Beschlusses mittzuteilen.