§ 30 der Satzung:Möglichkeit des SBR, die Anzahl der Delegierten pro Pfarrei für die nachfolgende Wahlperiode zu verändern
Zum Seelsorgebereichsrat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
a. aus den Pfarrgemeinderäten im Seelsorgebereich nach §17 Abs. 2 (e)
i. mit bis zu 2000 Katholikinnen und Katholiken je ein/e Delegierte/r,
ii. über 2000 Katholikinnen und Katholiken je zwei Delegierte,
iii. über 5000 Katholikinnen und Katholiken je drei Delegierte,
b. der Leitende Pfarrer des Seelsorgebereichs sowie ein weiteres vom Pastoralteam aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
c. Delegierte aller im Seelsorgebereich tätigen katholischen Verbände unter Berücksichtigung von Abs. 5 bis Abs. 8 sowie
d. weitere durch die Mitglieder nach Abs. 1 (a-c) berufene Personen (vgl. §3 Abs. 4).
e. Maßgeblich für die Zahl der Katholikinnen und Katholiken ist das kirchliche Melderegister (der Pfarrei) zum Stichtag der Pfarrgemeinderatswahlen.
Der Seelsorgebereichsrat der ablaufenden Wahlperiode kann die Anzahl der Delegierten pro Pfarrei nach Abs. 1 (a) für die nachfolgende Wahlperiode verändern, sofern jeder Pfarrgemeinderat vertreten bleibt. Der Beschluss dazu bedarf einer zwei Drittel Mehrheit und muss spätestens einen Monat vor dem Termin der Wahl der Pfarrgemeinderäte gefasst werden.