Die Wahl der Pfarrgemeinderäte hat der Wahlausschuss spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl der Pfarrgemeinderäte hat zu enthalten:
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- Den Tag der Wahl,
- Beginn und Schluss der Abstimmung,
- die Wahllokale,
- einen Hinweis auf das Wahlverfahren,
- die Zahl zu wählenden Mitglieder,
- Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses,
- die Aufforderung, spätestens acht Wochen vor dem Wahltag beim Wahlausschuss Wahlvorschläge einzureichen,
- einen Hinweis darauf, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt werden darf und dass andere Stimmzettel ungültig sind,
- einen Hinweis darauf, dass bis eine Woche vor der Wahl Briefwahl beantragt werden kann.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch:
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- Hinweis in den Sonntagsgottesdiensten,
- Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern der Kirchengemeinde,
- Anschlag an den Kirchentüren oder an den Anschlagtafeln und
- Mitteilung auf der Homepage der Pfarrei.