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§ 5 der Wahlordnung:Öffentliche Bekanntmachung der Wahl

Datum:
Termin: 21.12.25 18:17

Die Wahl der Pfarrgemeinderäte hat der Wahlausschuss spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl der Pfarrgemeinderäte hat zu enthalten:

    1. Den Tag der Wahl,
    2. Beginn und Schluss der Abstimmung,
    3. die Wahllokale,
    4. einen Hinweis auf das Wahlverfahren,
    5. die Zahl zu wählenden Mitglieder,
    6. Zeitpunkt, Ort und Dauer der öffentlichen Auflegung des Wählerverzeichnisses,
    7. die Aufforderung, spätestens acht Wochen vor dem Wahltag beim Wahlausschuss Wahlvorschläge einzureichen,
    8. einen Hinweis darauf, dass nur mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt werden darf und dass andere Stimmzettel ungültig sind,
    9. einen Hinweis darauf, dass bis eine Woche vor der Wahl Briefwahl beantragt werden kann.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch:

    1. Hinweis in den Sonntagsgottesdiensten,
    2. Veröffentlichung im Pfarrblatt oder sonstigen Mitteilungsblättern der Kirchengemeinde,
    3. Anschlag an den Kirchentüren oder an den Anschlagtafeln und
    4. Mitteilung auf der Homepage der Pfarrei.