Pfarrgemeinderatswahl
Stimmabgabe nach § 16 der Wahlordnung:
Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihre oder seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, ihre Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Es können maximal so viele Stimmen vergeben werden, wie nach § 19 der Satzung der Laienräte beschlossen wurden. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel einer Kandidatin oder einem Kandidaten, der oder dem sie eine Stimme geben will, durch ein Kreuz vor dem vorgedruckten Namen als gewählt kennzeichnet.
Bei Briefwahl nach § 14 der Wahlordnung:
Die Stimmzettel müssen bis zur Schließung der Wahllokale beim Wahlausschuss eingegangen sein. Später eingehende Stimmzettel dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Allgemeiner Briefwahl nach § 13 der Wahlordnung:
Die Stimmzettel müssen, abweichend von §14 Abs. 3, bis 18:00 Uhr beim Wahlausschuss eingegangen sein. Später eingehende Stimmzettel dürfen nicht mehr berücksichtigt werden und müssen ungeöffnet vernichtet werden. Die Öffnung und Auszählung der Wahlzettel erfolgt ab 18:00 Uhr in öffentlicher Sitzung.