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Die wichtigsten Fragen zur Wahl

Am ehesten kann man den Pfarrgemeinderat vielleicht mit dem Gemeinderat auf politischer Ebene vergleichen, nur dass dieser sich nicht um die Ausweisung von Baugebieten kümmert, sondern darum, wie eine Gemeinde möglichst lebendig gestaltet werden kann. Der Pfarrgemeinderat trägt gemeinsam mit dem Pfarrer und den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Verantwortung für den Aufbau einer lebendigen Gemeinde. Das kann die Organisation eines Pfarrfestes genauso betreffen, wie eine Pfarrwallfahrt nach Rom oder der Faschingsball einer Pfarrei.

Der Pfarrgemeinderat ist zugleich auch ein „Organ des Laienapostolats“. Gemeinsam mit dem Pfarrer trägt der Pfarrgemeinderat den im Zweiten Vaticanum und in der Würzburger Synode festgelegten Sendungsauftrag der Laien in der Kirche.

Es gibt einen Vorstand, der aus zwei vom Pfarrgemeinderat gewählten Vorsitzenden sowie dem beauftragten Mitglied des Pastoralteams besteht. Der Pfarrgemeinderat kann bis zu zwei weitere Personen als Stellvertretungen in den Vorstand wählen. Die Aufgaben der Vorsitzenden sind vor allem den Pfarrgemeinderat einzeln nach außen zu vertreten sowie die Sitzungen des Vorstandes und des Rates einzuberufen und zu leiten.

Den Pfarrgemeinderat dürfen alle Katholikinnen und Katholiken einer Pfarrei wählen, egal ob sie regelmäßig in den Gottesdienst gehen oder nicht. Normal wählt jede/r in der Pfarrei, zu der sie/er gehört. Es ist aber auch möglich, in einer anderen Pfarrei zu wählen, zum Beispiel wenn man sich dort engagiert. Dann verliert man aber das Wahlrecht in der Pfarrei, in der man wohnt. Und im Unterschied zu den Kommunalwahlen oder den Bundestagswahlen darf man bereits ab dem 14. Lebensjahr wählen. 
Der Pfarrgemeinderat wird alle vier Jahre gewählt.

Das ist von Rat zu Rat unterschiedlich. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Rates legt der amtierende Rat im Rahmen der Wahlvorbereitung für die kommende Wahl selbst fest. Sie beträgt in Pfarrgemeinden bis 5000 Katholikinnen und Katholiken mindestens 4, mit mehr als 5000 Katholikinnen und Katholiken mindestens 6.

Der Rat besteht aus stimmberechtigen und beratenden Mitgliedern.
Neben den gewählten Mitgliedern gehört ein Mitglied des Pastoralteams des Seelsorgebreichs, welche von diesem beauftragt wird, sowie berufene Mitglieder dem Pfarrgemeinderat an. Diese haben ein Stimmrecht im Rat. Die Zahl der berufenen Personen ist an der Stelle durch eine festgelegte zwei Drittel Mehrheit der gewählten Mitglieder begrenzt.
Beratend gehören dem Pfarrgemeinderat der Leitende Pfarrer, der kanonische Pfarrer bzw. Pfarradministrator der entsprechenden Pfarrei, ein von der Kirchwenverwaltung beauftragtes Mitglied sowie weitere berufene Personen dem Rat an. Hierbei ist die Zahl der berufenen Personen unbegrenzt.

Die Kirchenverwaltung ist vor allem für die finanziellen Fragen und die Erhaltung oder Sanierung von Gebäuden zuständig, der Pfarrgemeinderat kümmert sich um die Anliegen der Pfarrei, z. B. wann und wie oft finden Kinder- und Familiengottesdienste statt oder wie kann es organisiert werden, dass alte und kranke Menschen bei einem Krankenhausaufenthalt besucht werden und sich nicht allein gelassen fühlen. 

Um gewählt werden zu können, muss man mindestens 14 Jahre alt und katholisch sein. Man muss fristgerecht zur Wahl vorgeschlagen sein und einer Kandidatur zugestimmt haben. In der Regel kandidieren für den Pfarrgemeinderat Frauen und Männer, die sich bereits in der Pfarrei engagieren (z. B. Lektoren, Mesner, Jugendleiter, Eltern, die sich in den Erstkommunion- und Firmgruppen einbringen oder Kantoren). Es dürfen aber auch Personen, die sich bislang noch nicht im Pfarreileben engagiert haben, für die Wahl angesprochen und vorgeschlagen werden (z. B. Neuzugezogene).

Gewählt wird in festgelegten Wahllokalen oder per Briefwahl. Auf Beschluss des Pfarrgemeinderates kann die Wahl als Allgemeine Briefwahl durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Einrichtung eines Wahllokals nicht notwendig.
Benachbarte Pfarrgemeinderäte innerhalb eines Seelsorgebereichs können sich zu einem sog. Gemeinsamen Pfarrgemeinderat zusammenschließen. Es besteht die Möglichkeit, mehrere Wahllokale zu bestimmen.